Sicherheitskonzept und Ordnungsdienst: Was für Veranstaltungen in Hessen wirklich gilt
Ihre Veranstaltung ist angemeldet — und dann steht da ein Satz, der alles verändert: Die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes wird zur Auflage gemacht. Oder der Betreiber Ihrer Halle verlangt einen Ordnungsdienst. Wer verlangt das eigentlich, auf welcher Grundlage, und ab wann?
Dieser Leitfaden beantwortet genau das — mit den Originalquellen, nicht mit Halbwissen. Er richtet sich an Vereine, Festausschüsse und Veranstalter in Kassel und Nordhessen, die so etwas nicht jede Woche machen.
Die kurze Antwort. In Hessen entsteht die Pflicht zu Sicherheitskonzept und Ordnungsdienst auf drei Wegen:
- Über die Versammlungsstätte: § 43 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR) — wenn die Art Ihrer Veranstaltung es erfordert; bei mehr als 5.000 Besucherplätzen immer.
- Über die Genehmigung: Bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen (z. B. nach Gewerbeordnung oder Straßenverkehrsrecht) kann die Behörde ein Sicherheitskonzept per Auflage verlangen — so beschreibt es der Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 14.05.2025.
- Über den Veranstaltungsort: Betreiber wie das Kongress Palais Kassel schreiben Sicherheits- und Ordnungsdienst vertraglich vor — und lassen nur von ihnen zugelassene Unternehmen zu.
Eine feste Besucherzahl, ab der unterhalb von 5.000 „automatisch“ eine Pflicht besteht, gibt es nicht. Es entscheidet der Einzelfall — und genau deshalb lohnt es sich, die drei Wege zu kennen.
Weg 1: Die Versammlungsstätte — § 43 H-VStättR
Findet Ihre Veranstaltung in einer Versammlungsstätte statt — zum Beispiel einer Stadthalle wie dem Kongress Palais —, gilt § 43 der H-VStättR. Absatz 1 sagt wörtlich:
„Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.“
Zwei Dinge stecken in diesem Satz. Erstens: Es kommt auf die Art der Veranstaltung an, nicht nur auf die Größe. Zweitens: In der Pflicht steht zunächst der Betreiber der Stätte — Betreiber können diese Pflichten aber vertraglich an den Veranstalter weiterreichen. Für Kassel ist das dokumentiert: In den Sicherheitsbestimmungen des Kongress Palais (gültig ab 01.12.2020) heißt es „Jeder Mieter / Veranstalter wird per Vertrag verpflichtet, die nachfolgenden Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen einzuhalten und umzusetzen“. Ob Ihr Veranstaltungsort das ebenso handhabt, steht in seinen eigenen Bestimmungen — fragen Sie danach.
Ab einer Schwelle wird es eindeutig. Absatz 2:
„Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen.“
Für die meisten Vereinsfeste und Stadtteilfeste ist nicht Absatz 2 relevant, sondern Absatz 1 — und der zweite Weg.
Weg 2: Die Genehmigung — Auflagen der Behörde
Die meisten Feste in Kassel und Nordhessen finden nicht in einer Halle statt, sondern draußen: auf Straßen, Plätzen, Festwiesen. Dann läuft die Sicherheitsfrage über Ihre Genehmigung. Der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 14.05.2025 beschreibt die aktuelle Praxis so:
„Darüber hinaus kann im Rahmen einer Genehmigungserteilung für die zuständige Gefahrenabwehrbehörde die rechtliche Möglichkeit bestehen, mittels Auflagen ein Sicherheitskonzept zu verlangen, wenn eine Veranstaltung nach spezifischen Rechtsvorschriften (z. B. GewO, Straßenverkehrsrecht) erlaubnispflichtig ist.“
Übersetzt: Wenn Ihr Fest eine Erlaubnis braucht — und das braucht fast jedes Fest im öffentlichen Raum —, kann die Behörde das Sicherheitskonzept zur Bedingung machen. Dasselbe gilt für den Ordnungsdienst. Der Leitfaden „Sicherheit bei Großveranstaltungen“ des Hessischen Innenministeriums hält fest:
„Auch ein durch den Veranstalter zu stellender Ordnungsdienst für die Veranstaltung kann von der Ordnungs- bzw. Verwaltungsbehörde verlangt und angeordnet werden.“
Wichtig ist der Satz danach: Der Ordnungsdienst ist vom Veranstalter, „sofern er diesen nicht selbst stellen kann“, bei einem Wach- und Sicherheitsunternehmen zu beauftragen. Das Regelwerk selbst geht also davon aus, dass es beide Wege gibt: eigene Kräfte oder eine beauftragte Firma. Mehr dazu weiter unten.
Weg 3: Der Veranstaltungsort — vertragliche Vorgaben des Betreibers
Auch ohne Behördenauflage kann der Ort selbst Vorgaben machen. Die vertraglichen Sicherheitsbestimmungen des Kassel Kongress Palais (Fassung gültig ab 01.12.2020) zum Beispiel legen fest:
„Soweit ein Sicherheits- oder Ordnungsdienst für die Veranstaltung erforderlich ist, dürfen nur qualifizierte, von der Betreiberin zugelassene Unternehmen eingesetzt werden, die mit der Versammlungsstätte - auch für den Fall einer notwendigen Räumung - hinreichend vertraut sind.“
Und zur Personalstärke und den Kosten:
„Die Anzahl des notwendigen Sicherheits- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potentielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsbehörden bestimmt. […] Die Kosten für die Bereitstellung und den Einsatz des Sicherheits- und Ordnungsdienstes gehen zu Lasten des Veranstalters.“
Bemerkenswert für Sie: Dieselbe Fassung verweist für die Aufgaben des Dienstes ausdrücklich auf „die in der H-VStättR § 43 festgelegten Aufgaben“ — der Ort und die Landesvorschrift ziehen also an einem Strang.
Wenn Sie in einer Halle feiern: Fragen Sie früh nach diesen Bestimmungen. Sie entscheiden mit, wen Sie überhaupt beauftragen dürfen.
Auch unter 5.000 Besuchern wird geprüft
„Unser Fest ist doch viel zu klein für so etwas“ — das ist der häufigste Irrtum. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat 2024 eine Arbeitshilfe für genau diese Fälle veröffentlicht: einen Bewertungsbogen für Veranstaltungen, die nicht unter die Versammlungsstättenverordnung fallen, kein eigenes Sicherheitskonzept erfordern und weniger als 5.000 Besucher erwarten. Auch dieser Bogen fragt ausdrücklich nach:
- Maßnahmen zur Besuchersicherheit,
- Brandschutzvorkehrung, Flucht- und Rettungswegen,
- Ordnungs- und Sicherheitspersonal,
- Ersthelfern und Sanitätsdienst.
Die Frage ist also selbst beim kleinen Fest nicht, ob sich jemand die Sicherheit anschaut — sondern wie tief.
Was in ein Sicherheitskonzept gehört
Ein Sicherheitskonzept ist kein Gutachten und kein Mysterium — es ist ein strukturiertes Dokument mit benennbaren Bestandteilen. Aus § 43 Abs. 2 H-VStättR und der offiziellen Anlage 5 („Bestandteile eines Sicherheitskonzeptes“) des Hessen-Leitfadens ergibt sich unter anderem:
- die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes, „gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden“,
- die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen,
- die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen,
- die Aufgaben des Sicherheits- und Ordnungsdienstes — etwa Einlass- und Zutrittskontrolle, Kontrollaufgaben und, falls vorhanden, die Videoüberwachung (System, Kamerapositionen, überwachte Bereiche, zuständiges Personal).
Eine Punkt-für-Punkt-Übersicht mit Quellenangabe je Position finden Sie in unserer Checkliste: Sicherheitskonzept-Checkliste für Veranstalter.
Wer stellt den Ordnungsdienst — Sie selbst oder eine Firma?
Das Regelwerk lässt beides zu: eigene Ordner oder ein beauftragtes Wach- und Sicherheitsunternehmen — beauftragt werden muss erst, wenn Sie den verlangten Ordnungsdienst nicht selbst stellen können, oder wenn der Betreiber des Ortes nur zugelassene Unternehmen akzeptiert. Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen:
- Gewerbliche Bewachung ist in Deutschland erlaubnispflichtig (§ 34a Gewerbeordnung). Eine Firma, die Sie beauftragen, arbeitet also in einem regulierten Gewerbe.
- Der Hessen-Leitfaden empfiehlt Behörden ausdrücklich, die Qualität von Sicherheitsunternehmen „entsprechend den Anforderungen der DIN 77200 […] und der Bewachungsverordnung“ zu bewerten. Es gibt also einen offiziellen Maßstab — auch für Ihre eigene Auswahl.
Wenn Sie beauftragen: Was wir für Veranstaltungen in Kassel und Nordhessen übernehmen, steht auf Veranstaltungsschutz Kassel: Ordnungsdienst für Ihre Auflage.
Wie viele Kräfte brauchen Sie? Die ehrliche Antwort
Kurz: Es gibt keine gesetzliche Formel. Weder die H-VStättR noch die bundesweite Muster-Verordnung enthalten einen festen Schlüssel wie „eine Kraft pro X Besucher“. Die Mindestzahl wird je Veranstaltung im Sicherheitskonzept festgelegt — gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, in Abstimmung mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten. Was die Zahl in der Praxis nach oben oder unten bewegt, haben wir hier auseinandergenommen: Wie viele Sicherheitskräfte braucht Ihre Veranstaltung?
Kassel konkret: die Anmeldung beim Ordnungsamt
In Kassel läuft die Koordination von Veranstaltungen über das Ordnungsamt. Verlangt wird ein formloser Antrag mit Angaben zur Veranstaltung — die Stadt nennt selbst: „Dauer, Ort, Programm, Aufbauplan, Teilnehmerliste, erwartete Besucherzahl etc.“ Die Gebühr „richtet sich nach Art und Umfang der Veranstaltung und wird daher im Einzelfall festgesetzt“.
Praktischer Rat (unsere Empfehlung, keine Vorschrift): Melden Sie früh an. Auflagen kommen selten sofort — und jede Woche, die Sie später dran sind, ist eine Woche weniger für Konzept, Abstimmung und Organisation.
Häufige Fragen
Ab wann ist ein Sicherheitskonzept Pflicht?
In Versammlungsstätten: wenn die Art der Veranstaltung es erfordert, ab mehr als 5.000 Besucherplätzen immer (§ 43 H-VStättR). Außerhalb: wenn die Behörde es zur Auflage Ihrer Genehmigung macht (Erlass des HMdIS vom 14.05.2025). Eine automatische Besucherzahl-Schwelle unterhalb von 5.000 existiert nicht.
Wer legt fest, wie viele Sicherheitskräfte nötig sind?
Das Sicherheitskonzept — je Veranstaltung, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, in Abstimmung mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten. Eine Pauschalformel gibt es nicht.
Wer trägt die Kosten?
In den vorliegenden Dokumenten: der Veranstalter. Für das Kassel Kongress Palais ist das ausdrücklich so geregelt („zu Lasten des Veranstalters“). Für Auflagen im öffentlichen Raum sagt das kein Dokument eigens — dort folgt es daraus, dass die Auflage an Ihre Genehmigung geknüpft ist.
Dürfen wir den Ordnungsdienst mit eigenen Leuten stellen?
Das Regelwerk geht davon aus, dass das möglich ist („sofern er diesen nicht selbst stellen kann“) — die Behörde kann aber die Beauftragung eines Wach- und Sicherheitsunternehmens verlangen, und Hallenbetreiber können auf zugelassene Firmen bestehen. Klären Sie das früh mit Behörde und Betreiber.
Gibt es eine Vorlage für das Sicherheitskonzept?
Mehrere Kommunen und Länder veröffentlichen Muster (z. B. München, NRW, Bielefeld). Ein Muster hilft bei der Struktur — es ersetzt aber nicht die Abstimmung mit Ihrer Behörde für Ihr Fest.
Hinweis: Dieser Leitfaden ist eine redaktionelle Orientierung mit Quellenangaben. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Abstimmung mit Ihrer zuständigen Behörde.
Sie haben die Auflage schon auf dem Tisch?
Dann ist die wichtigste Frage nicht „Was steht im Gesetz?“, sondern „Was heißt das für mein Fest?“. Genau dafür gibt es unsere kostenlose Erstberatung: Sie bringen Ihre Anmeldung oder Ihren Bescheid mit — danach wissen Sie, was die Auflage für Ihr Fest konkret bedeutet und welche Schritte bis zum Veranstaltungstag anstehen. Unverbindlich, ohne Verkaufsdruck.
☎ 0163 6271625 · per E-Mail: mt-sicherheitsdienst-kassel@outlook.de
MT Sicherheitsdienst, Kassel
Quellen
- Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR), § 43 — wirtschaft.hessen.de (PDF)
- Erlass „Sicherheit bei Veranstaltungen“, Hess. Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz, 14.05.2025 (PDF)
- Leitfaden „Sicherheit bei Großveranstaltungen“, Hess. Innenministerium, inkl. Anlage 5 „Bestandteile eines Sicherheitskonzeptes“ — innen.hessen.de (PDF)
- Kassel Kongress Palais, Vertragliche Sicherheitsbestimmungen, gültig ab 01.12.2020 — kongress-palais.de/sicherheitsbestimmungen (PDF)
- Stadt Kassel, Ordnungsamt: „Koordination von Veranstaltungen“ — kassel.de
- Hessischer Städte- und Gemeindebund: Arbeitshilfe „Sicherheit für kleinere Veranstaltungen“, 27.06.2024 — hsgb.de
- § 34a Gewerbeordnung — gesetze-im-internet.de
Stand der Quellenprüfung: 15.08.2026